Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundlegendes
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Gast/Kunden/Veranstalter, nachfolgend Gast genannt, und der Rheinfall Gastronomie AG als Betreiberin der Restaurants Schlössli Wörth, Park am Rheinfall, Park Snack, Insel Bistro und Mühlerad Bistro im Folgenden als RFGAG bezeichnet. Der Einfachheit halber wird in diesen AGB – egal in Bezug auf welche Leistung – immer von Vertrag gesprochen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen AGB-Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Vertragsgegenstand
Der vorliegende Vertrag kommt durch die fristgerechte (Optionsdatum) Annahme (per Post oder Scan der schriftlichen Reservierungsbestätigung und Versendung per E-Mail) der schriftlichen Offerte der RFGAG zustande. Spätere Anpassungen am Inhalt der schriftlichen Bestätigung werden für die RFGAG erst durch eine (schriftliche) Rückbestätigung verbindlich. Mündliche Abmachungen oder Änderungen sind nicht gültig. Optionsdaten sind für beide Parteien bindend. Die RFGAG ist berechtigt, nach Ablauf der Optionsdaten ohne weiteres über die reservierten Veranstaltungsräumlichkeiten anderweitig zu verfügen.
Leistungsumfang
Der Leistungsumfang des Vertrags bestimmt sich gemäss individuell vorgenommener Reservation des Gastes. Der Gast hat – andere vertragliche Vereinbarungen vorbehalten – keinen Anspruch auf einen bestimmten Tisch/Raum.
Zahlungskonditionen
Die Vergütung wird ohne jeden Abzug innert zehn (10) Tagen nach Rechnungsdatum zur Bezahlung fällig. Die RFGAG ist berechtigt, vom Auftraggeber bei Unterzeichnung der Auftragsbestätigung oder nach Vereinbarung einen Betrag von bis zu 100 % der voraussichtlichen Vergütung als Vorauszahlung zu verlangen. Bei Auftraggebern mit Sitz / Wohnsitz im Ausland werden bis zu 100 % des erwarteten Umsatzes als Vorauszahlung per E-mail in Rechnung gestellt. Die RFGAG versendet keine Rechnungen ins Ausland. Bei allen Veranstaltungen ab 50 Personen oder einem Auftrag ab CHF 6‘000.00, ist eine Anzahlung von 50 % des Auftragswertes zu leisten. Eine Vorauszahlung ist gem. den Konditionen der Bestätigung zu überweisen. Bei nicht fristgerechter Anzahlung kann die RFGAG den Vertrag unverzüglich (ohne Mahnung) auflösen, bzw. von den gemachten Leistungsversprechungen zurücktreten und die unter Ziffer 6 genannten Stornierungskosten verlangen.
Der Gast ist verpflichtet, für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen, die vereinbarten bzw. geltenden Preise des Restaurants zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast, seinen Begleitern und Besuchern veranlasste Leistungen und Auslagen des Restaurants an Dritte.
Eine Erhöhung gesetzlicher Abgaben nach Vertragsabschluss geht zu Lasten des Gastes. Alle publizierten Preise können jederzeit ohne Mitteilung an den Gast angepasst werden. Gültigkeit haben jeweils diejenigen Preise, die vom Restaurant bestätigt werden. Die Schlussrechnung umfasst den vereinbarten Preis zuzüglich allfälliger Mehrbeträge, die aufgrund gesonderter Leistungen des Restaurants für den Gast und/oder die ihn begleitenden Personen entstanden sind.
Haftung für Zahlung
Falls der Auftraggeber nicht gleichzeitig der Veranstalter ist, hat der Auftraggeber ebenfalls die Auftragsbestätigung zu unterzeichnen und gilt damit der RFGAG gegenüber auch als Auftraggeber. Insbesondere haftet der Auftraggeber mit dem Veranstalter solidarisch für die gesamte Vergütung. Diese Haftung erstreckt sich auf zusätzliche, von den Veranstaltungsteilnehmern bezogene Leistungen, falls nicht ausdrücklich Direktbezahlung vereinbart worden ist.
Teilnehmerzahl
er Gast verpflichtet sich, dem Restaurant die verbindliche Teilnehmerzahl für eine Veranstaltung spätestens 5 Werktage vor dem Veranstaltungstermin mitzuteilen. Ist die effektive Teilnehmerzahl tiefer als die bestätigte Teilnehmerzahl, bemisst sich die Vergütung auf der Basis der bestätigten Teilnehmerzahl. Ist die effektive Teilnehmerzahl höher als die bestätigte Teilnehmerzahl, so bemisst sich die Vergütung auf der höheren Teilnehmerzahl. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl ist, soweit die hierfür erforderlichen Kapazitäten vorhanden sind, mit Zustimmung der RFGAG jederzeit möglich.
Stornierung
Stornierung durch den Auftraggeber Wird die Veranstaltung aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, storniert, verpflichtet sich der Auftraggeber zum Ersatz folgender Kosten, insofern keine anderweitigen Stornierungsbedingungen im Vertrag festgelegt worden sind:
- Absage 0 – 7 Tage vor dem Termin: 100 % gemäss Auftragsbestätigung
- Absage 8 – 14 Tage vor dem Termin: 50 % gemäss Auftragsbestätigung
- Absage 15 – 30 Tage vor dem Termin: 30 % gemäss Auftragsbestätigung
Rücktritt durch das Restaurant
Bis spätestens 7 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstag kann das Restaurant durch einseitige (schriftliche) Erklärung ohne Kostenfolge vom Vertrag zurücktreten. Ferner ist das Restaurant berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund durch einseitige (schriftliche) Erklärung ausserordentlich vom Vertrag zurückzutreten:
Als sachlich gerechtfertigte Gründe gelten beispielsweise:
- höhere Gewalt oder andere vom Restaurant nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Veranstaltungen die unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Gasts oder des Gebrauchs- oder Aufenthaltswecks, gebucht werden;
- das Restaurant begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Inan spruchnahme der vereinbarten Leistungen den reibungslosen Geschäfts betrieb, die Sicherheit anderer Restaurantgäste oder das Ansehen des Restaurants beeinträchtigen kann;
der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist. Bei berechtigtem Rücktritt des Restaurants erwächst dem Gast kein Anspruch auf Schadenersatz und die Entschädigung bleibt grundsätzlich geschuldet.
Speisen und Getränke
Sämtliche Speisen und Getränke sind ausschliesslich vom Restaurant zu beziehen. In Sonderfällen kann hierüber eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen werden. In einem solchen Fall ist das Restaurant berechtigt, ein Tellergeld bzw. Zapfengeld zu verlangen.
Verlängerungen
Wird mit der reservierten Veranstaltungsdauer die gesetzliche Schliessungsstunde (Polizeistunde) voraussichtlich überschritten, hat sich der Gast spätestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung an die RFGAG zu wenden, damit die erforderlichen Bewilligungen eingeholt werden können. Die Kosten für die Bewilligungen werden dem Gast in Rechnung gestellt. Die RFGAG kann für di Erteilung von Bewilligungen nicht garantieren. Die RFGAG hat das Recht, die Veranstaltungsteilnehmer nach Ablauf der Verlängerungsbewilligung aus den Räumlichkeiten zu weisen.
Versicherung
Die Versicherung für eingebrachte Materialien obliegt in jedem Fall dem Gast. Das Restaurant kann schon vor der Reservationsbestätigung einen Versicherungsnachweis verlangen.
Haftung und Verluste für Schäden
Der Auftraggeber haftet der RFGAG für Verluste und Schäden an festem und mobilem Inventar, die durch seine Mitarbeiter und / oder Veranstaltungsteilnehmer verursacht werden. Ablehnung von Haftung für eingebrachte Gegenstände Die RFGAG lehnt jede Haftung für Verluste von oder Schäden an vom Auftraggeber bzw. von den Veranstaltungsteilnehmern eingebrachten Gegenständen ab.
Verwendung von Dekorationsmaterial
Ohne ausdrückliche Zustimmung der RFGAG darf kein zusätzliches Dekorationsmaterial verwendet werden. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass das von ihm mit Zustimmung der RFGAG verwendete Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Vorschriften entspricht. Die Haftung gegenüber der Feuerpolizei liegt beim Auftraggeber. Vom Auftraggeber mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss nach Ende der Veranstaltung umgehend wieder abgeholt werden. Nicht abgeholtes Dekorationsmaterial wird auf Kosten des Auftraggebers von der RFGAG entsorgt. Es ist dem Auftraggeber / Veranstalter untersagt, an den durch die RFGAG zur Verfügung gestellten baulichen und technischen Einrichtungen irgendwelche Veränderungen vorzunehmen. Für besondere Anlässe, wie z. B. Ausstellungen, dürfen Einbauten und Einrichtungen nur mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung der RFGAG erstellt werden. Vitrinen und Reklameflächen dürfen nicht verdeckt oder entfernt werden.
Hundehaltung
Hunde dürfen bei Veranstaltungen nur nach vorheriger Zustimmung der RFGAG mitgebracht werden. Der Gast, der einen Hund in das Restaurant mitbringt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäss zu halten bzw. zu beaufsichtigen. Es ist nicht gestattet, Tiere im Gastraum zu füttern. AGB 3 12. Fundsachen Fundsachen werden bei eindeutigen Eigentumsverhältnissen und Kenntnis der Wohn-/Geschäftsadresse nachgesendet. Die Kosten und das Risiko für den Nachversand trägt der Gast. 13. Weitere Bestimmungen Wünscht der Gast Leistungen, die nicht vom Restaurant selbst erbracht werden, so handelt das Restaurant lediglich als Vermittler. Anzeigen in Medien (wie Zeitungen, Radio, Fernsehen, Internet) mit Hinweis auf Veranstaltungen im Restaurant, mit oder ohne Verwendung des unveränderten Firmenlogos, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die RFGAG. 14. Gerichtsstand / Anwendbares Recht Es kommt auf allen Vertrags-, Reserverations-, allfälligen Zusatzvereinbarungen und allgemeinen Bedingungen ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der RFGAG. Unter Vorbehalt gesetzlich zwingender Zuständigkeit, ist Schaffhausen ausschliesslicher Gerichtsstand.
Rheinfall Gastronomie AG / Stand 01.01.2022